AGB

Dr. Thomas Schönherr

Westerbreite 7
49084 Osnabrück

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§ 1 Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Dr. Schoenherr Consulting (S.CO.). Hiervon abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie sind nur wirksam, wenn sie von S.CO. schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigt werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn S.CO. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn S.CO. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Auftragserteilung, Vertragsinhalt und Leistungszeit

Gegenstand des Auftrages sind die in der Leistungsbeschreibung sowie im Angebotsschreiben im Einzelnen geschilderten Leistungen und Arbeiten. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Auftraggebers. Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges bedürfen ebenfalls der Schriftform (auch per Telefax oder E-Mail).
Die Bestellung von Dienstleistungen oder anderen Produkten ist ein bindendes Angebot. Dieses Angebot kann durch S.CO. innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung und der bestellten Produkte bzw. Daten angenommen werden, wodurch der Vertrag zustande kommt. Die Bestellung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Bestellung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Telefax oder E-Mail) vor, ergibt sich der Vertragsinhalt (Auftragsumfang und -inhalt) aus dieser.
Fristen für die Auftragsdurchführung von Laborarbeiten und Leistungen oder die Lieferung von anderen Produkten sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. S.CO. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von S.CO. zu vertretenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzungen beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von S.CO. zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 3 Vergütung

Die Vergütung der Leistungen wird bei Vertragsschluss vereinbart. Sie richtet sich nach den im Angebotsschreiben enthaltenen Bestimmungen und wird entweder als Festpreis oder als Preis nach Aufwand berechnet. Angegeben sind jeweils die Nettopreise.
Anfallende Reisekosten werden nach den steuerlich höchst möglichen Sätzen berechnet. Für Fahrten mit PKWs wird eine Vergütung von Euro 0,30/gefahrene Kilometer angesetzt. Unterkunfts- und Fahrtkosten werden nach Aufwand berechnet.
Nebenkosten für Porto, Telefon, Schreib- und Kopierarbeiten sind in den vereinbarten Vergütungen enthalten. Nicht enthalten sind Materialkosten.
S.CO. wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das Leistungsziel nicht erreicht werden kann. Falls dies bei der Auftragserteilung für die S.CO. weder vorhersehbar war, noch dieser Umstand von ihr zu vertreten ist, so hat die S.CO. einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung und wird eine entsprechende Anpassung dem Auftraggeber vorschlagen.
Falls hierüber keine Einigung erzielt werden kann, steht der S.CO. das einseitige Bestimmungsrecht für eine angemessene Anpassung zu.

§ 4 Lieferung

Inlandslieferungen von Dokumenten erfolgen verpackungs-, porto- und frachtfrei. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Warenlieferungen im Inland und Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten des Bestellers. Wir behalten uns die Annahme einer Bestellung ausdrücklich vor.

§ 5 Zahlungen, Fälligkeit, Verzug

Die Zahlungen sind nach Rechnungsstellung bzw. dem vereinbarten Zahlungsplan fällig und bis spätestens nach einer Frist von 14 Tagen auf das angegebene Konto von S.CO. ohne jeden Abzug zu überwiesen. Die festgesetzten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Es bleibt S.CO. vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder Vorauskasse vorzunehmen. Ggf. erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Auftraggeber.
Bei Zahlungsverzug des Auftragsgebers ist S.CO. berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verrechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Abschlagszahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so hat S.CO. das Recht, entweder sofortige Zahlung der gesamten Restschuld zu verlangen oder nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber S.CO. den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 6 Rückgabe

Produkte und Dienstleistungen von S.CO. sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen, außer es wurde mit S.CO. etwas anderes vereinbart.

§ 7 Datenspeicherung

Hinweis gem. § 33 Bundesdatenschutzgesetz: Daten des Auftraggebers bzw. Bestellers (Informationen über die Geschäftsbeziehung, insbesondere Firmenname und -Adresse, Vor- und Familiennamen der vertretungsberechtigten Personen, E-Mail-Adressen) werden gespeichert. Das Speichern der Kundendaten dient der Errichtung und Pflege einer Kundendatei, der Dokumentation der Kundenbeziehung sowie der Zusendung von Informationen. Der Auftraggeber bzw. Besteller hat jederzeit die Möglichkeit, der Zusendung von Informationen per E-Mail zu widersprechen.

§ 8 Gewährleistungsansprüche

Im Fall der Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitigen oder mangelhaften Erfüllung der von S.CO. zu erbringenden Leistungen, ist S.CO. mindestens zweimal das Recht zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung unter Setzung einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist S.CO. nicht zur Mängelbeseitigung bereit oder in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die S.CO. zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt § 9 Haftung. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der erbrachten Leistung.
Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden.
Der Auftraggeber hat das von S.CO. übergebenen Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie S.CO. innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Übergabe angezeigt werden.
Offenbare Unrichtigkeiten im Arbeitsergebnis, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler oder formelle Mängel können von S.CO. jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

§ 9 Haftung

Die Haftung der S.CO., gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
S.CO. haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur mängelfreien Lieferung und/oder Leistung, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse ermöglichen soll. In diesem Fall ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Arbeitsergebnisses sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Arbeitsergebnisses typischerweise zu erwarten sind.
Ansprüche des Auftraggebers, die aus einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Deliktsbegehung rühren,verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. I Nr. 2 (Rückgriffsanspruch) und des § 634 a Abs. I Nr. 2 (Baumängel) sind hiervon ausgenommen.

§ 10 Rechte an Arbeitsergebnissen Schutz der Arbeitsergebnisse

An den übergebenen Leistungsergebnissen erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches zeitlich unbefristetes und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegendem Anwendungszweck.
Das Know-how, das S.CO. während der Arbeiten einsetzt oder erwirbt, insbesondere technologische und analytische Verfahren und Methoden, bleiben Eigentum von S.CO. Sofern dieses Know-how Teil des Auftrages ist, erhält der Auftraggeber ein nach Maßgabe des Auftrages eingeschränktes, nicht-exklusives Nutzungsrecht. Die S.CO. behält sich vor, ihr eigenes Know-how frei zu verwenden, insbesondere, aber nicht abschließend für Aufträge anderer Auftraggeber und/oder Publikationen.
Geheimes Knowhow wird spätestens 10 Jahre nach dem ersten In-Verkehr-Bringen für den Auftragnehmer völlig frei. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Schutzdauer von Urheber- und Patentrechten sowie Datenbanken.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen der Untersuchungen von S.CO. gefertigten Arbeitsergebnisse nur für die eigenen Zwecke und die Zwecke des jeweiligen Einzelauftrags verwendet werden. In diesem Rahmen ist eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte gestattet, wenn es sich um Kunden des Vertragspartners, mit den Prüfberichten befasste Behörden und Ämter sowie vom Vertragspartner beauftragte Personen, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind. (z.B. Zulassungsbehörden), handelt. Jede zweckfremde Vervielfältigung und/oder Weitergabe ist untersagt und bedarf der schriftlichen Zustimmung der S.CO. Falls der Auftraggeber Teil eines Unterordnungs- oder Gleichordnungskonzerns ist, bedarf die Weitergabe an die Konzernunternehmen der ausdrücklichen Zustimmung der S.CO. (Verbot der Unterlizenzierung).
Für den Fall, dass die Prüfberichte Gegenstand eines Rechtsstreits werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, S.CO. hiervon umfassend zu informieren.

§ 11 Geheimhaltung

S.C.O verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Auftraggebers weder zu veröffentlichen, noch Dritten bekannt zu geben. S.CO. verpflichtet sich weiterhin, alle im Zusammen-hang mit dem Auftrag erhaltenen Informationen des Auftraggebers geheim zu halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrages.
Nicht vertraulich sind nur solche Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind oder während der Durchführung des Auftrages öffentlich bekannt werden, ohne dass dies die Vertragsparteien, ihre Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen zu verantworten haben.
Sofern nach Maßgabe des Auftrages Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und/oder Dritte Informationen erhalten müssen, wird S.CO. diese zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 12 Probenaufbewahrung

Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die zur Untersuchung überlassenen Proben, soweit die Beschaffenheit dies zulässt, maximal bis zu 3 Monaten bei S.CO. aufbewahrt. Nach dieser Zeit können die Proben vernichtet werden. Wird eine Probenrücksendung gewünscht, geht dies zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

S.CO. behält sich das Eigentum einschließlich aller Urheberrechte an den gelieferten Gegenständen (Unterlagen, Daten und Datenträger) bis zur völligen Bezahlung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, S.CO. jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange Forderungen wegen gelieferter Leistungen offenstehen oder noch nicht geliefert worden sind.

§ 14 Kündigung

Die Kündigung von Laborarbeiten und anderen Leistungen ist durch beide Vertragspartner jederzeit möglich. Kündigt der Auftraggeber, so hat er der S.CO. die bis dahin tatsächlich entstandenen Material-, Fahrtkosten und Spesen zu erstatten. Außerdem erwächst der S.CO. durch eine Kündigung seitens des Auftraggebers ein prozentualer Anteil an dem vereinbarten Honorar. Dieser Anteil errechnet sich dadurch, dass die tatsächlich abgelaufene Entwicklungszeit in Verhältnis zu der Zeit gesetzt wird, die für den Auftrag in Ansatz gebracht worden ist. Der Auftraggeber hat in diesem Falle jedoch keinen Anspruch auf Übergabe und Überlassung der Dokumentation über die abgeschlossenen Teilabschnitte bzw. Teilergebnisse der Verfahrensentwicklung. Kündigt S.CO., so hat der Auftraggeber den Anspruch auf Dokumentation der bis dahin erzielten Teilergebnisse, muss der Firma jedoch die angefallenen Arbeitsstunden pro rata temporis, die Material- und Fahrtkosten sowie Spesen erstatten.

§ 15 Kündigung aus wichtigem Grunde

Stellt sich während eines Entwicklungsprojektes heraus, dass die Erreichung des angestrebten Ziels aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, steht S.CO. ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wobei sie neben dem Anspruch auf Vergütung der angefallenen Material und Fahrtkosten sowie Spesen einen Anspruch auf einen prozentualen Anteil am vereinbarten Honorar hat. Dieser Anteil errechnet sich entsprechend § 13. In diesem Fall hat der Auftraggeber Anspruch auf Übergabe der Dokumentation der bisherigen Teilabschnitte und Teilergebnisse.

§ 16 Sonstiges

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist der Sitz der S.CO. Dr. Schoenherr Consulting. Gleiches gilt für den Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers.

Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter diesem Link auch als PDF-Datei

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